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Brandschutzhelfer

als Selbsthilfekraft für die Erstmaßnahmen im Brandfall

Ziele und Nutzen

Arbeitgeber beauftragen im Rahmen ihrer Pflichtenübertragung gemäß BGB und ArbSchG Brandschutzhelfer als Selbsthilfekräfte mit Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und Sofortmaßnahmen im Brandfall, zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten. Das ist die einzige Möglichkeit in Selbsthilfe mit Erstmaßnahmen im Brandfall bereits vor dem Eintreffen der Feuerwehr zu handeln. Hierdurch werden Führungskräfte in ihrer persönlichen Haftung maßgeblich entlastet. Brandschutzhelfer sind Personen, die in ihrem unmittelbaren Tätigkeitsbereich Aufgaben des Brandschutzes übernehmen. Die Übernahme dieser Verantwortung trägt dazu bei, die betriebliche Sicherheit zu erhöhen und durch die Einleitung von Erstmaßnahmen im Brandfall ( z.B. Brandmeldung, Alarmierung, Bekämpfung von Entstehungsbränden, Unterstützung der Flucht, und Rettung von Beschäftigten oder Besuchern ) Personen- und Sachschäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Zu diesem Zweck sollen die Brandschutzhelfer entsprechend ausgebildet und regelmäßig nachgeschult werden. Diese Ausbildung soll einerseits die Wirksamkeit des Brandschutzhelfers sicherstellen und andererseits seine persönliche Sicherheit bei der Ausübung dieser Tätigkeit gewährleisten. Die Notwendigkeit, Mitarbeiter entsprechend zu schulen ergibt sich auch aus:

§ 10 Arbeitsschutzgesetz Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. ... (2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

6.2 ASR 2.2 Brandschutzhelfer

(1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. (2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität, sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. (3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel zu berücksichtigen. (4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöschgeräten, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall. (5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung.

§ 22 DGUV V1 Notfallmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. (2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. Der Lehrgang vermittelt in Theorie und Praxis alles Wesentliche der erforderlichen Sofortmaßnahmen in einem Brandfall sowie notwendige Kenntnisse zur Brandverhütung. Zu der erfolgreichen Teilnahme an diesem Lehrgang gehört eine praktische Löschübung. Aus Umweltschutzgründen werden die Löschübungen mit Wasser-Schaum und CO2-Löschgeräten durchgeführt.

Ausbildungsinhalte

Theoretische Ausbildung

Rechtliche Grundlagen des Brandschutzes Ziele, Organisation und Methoden des betrieblichen Brandschutzes Vorbeugender Brandschutz in Gebäuden Aufgaben des Brandschutzhelfers Aufgabenbeschreibung des Brandschutzhelfers (Unterstützen des Brandschutzbeauftragten Kontrolle bei Feuer- und Heißarbeiten; Mitwirkung bei der Hausalarmierung; Bedienung von Brandschutzeinrichtungen; Mithilfe bei Rettung und organisierter Räumung; Übernahme von Arbeiten zur Brandbekämpfung; Sichern von Sachwerten; Einweisen und Unterstützen der Feuerwehr) Physikalisch-chemische Grundlagen der Verbrennung und des Löschens Gefahren eines Brandes und Brandklassen Verbrennungsvorgang Brandverhütungsmaßnahmen Brandschutzaufklärung und -erziehung Gefahren bei Sofortmaßnahmen Löschmittel, Löschgeräte, Löschtaktik Risikoabschätzung zu verschiedenen Brandsituationen Verhalten im Alarmfall DIN 14096 Teil 1-3: Brandschutzordnung Abwehrender Brandschutz: Verhalten im Brandfall Brandmeldeeinrichtungen; Kennzeichnung Brandbekämpfungseinrichtungen Selbsthilfeeinrichtungen zur Erstbrandbekämpfung Brandbekämpfung mit Feuerlöschern Automatische Löschanlagen und Rauchschutzanlagen Personenbezogene Gefahren durch Brände und persönliche Schutzmaßnahmen

Praktische Löschübung

Löschübung mit theoretischer und praktischer Unterweisung (Handhabung von Feuerlöschern, Wandhydranten, Löschübung am Brandsimulator - Umweltgerecht

Abschlussprüfung

Zertifikat Qualifikationsnachweis, der Ihnen den erfolgreichen Erwerb der Kenntnisse bescheinigt. Unser Ziel ist die Vermittlung persönlicher Handlungskompetenzen und die Minimierung des Haftungsrisikos für Fach- und Führungskräfte. Referent: Hr. Steffen

Ablauf:

1 Tag (Vollzeit, ca. 9 UE)

Nebenbestimmungen

Zugangsvoraussetzungen – Keine Liste der Brandschutzhelfer Die Teilnehmer stimmen einer Aufnahme in die Liste der Brandschutzhelfer zu.

Gültigkeit

Der Ausbildungsnachweis ist in der Gültigkeit auf drei Jahre befristet. Durch die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen können Sie die Gültigkeit regelmäßig verlängern. Durchführung der Prüfungen und Lernerfolgskontrollen
Ingenieurbüro Mamsch GmbH | Kirschallee 2 | 39261 Zerbst/ Anhalt